In Asylverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 30 RVG.
In der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des § 30 RVG - und für bis dahin erteilte Mandate - galten / gelten nachstehende Gegenstandswerte:
Asylanerkennung / Flüchtlingsanerkennung einschließlich subsidiärer Abschiebungsschutz:
1 Person im Verfahren: 3.000 EUR
Für jede weitere Person im gleichen Verfahren zusätzlich je: 900 EUR
Nur subsidiärer Abschiebungsschutz:
1 Person im Verfahren: 1.500 EUR
Für jede weitere Person im gleichen Verfahren zusätzlich je: 900 EUR
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen:
1 Person im Verfahren: 1.500 EUR
Für jede weitere Person im gleichen Verfahren zusätzlich je: 900 EUR
Für ab dem 1.8.2013 erteilte Mandate - gelten gem. § 30 RVG nachstehende Gegenstandswerte:
Asylanerkennung / Flüchtlingsanerkennung einschließlich subsidiärer Abschiebungsschutz:
1 Person im Verfahren: 5.000 EUR
Für jede weitere Person im gleichen Verfahren zusätzlich je: 1.000 EUR
Nur subsidiärer Abschiebungsschutz:
1 Person im Verfahren: 5.000 EUR
Für jede weitere Person im gleichen Verfahren zusätzlich je: 1.000 EUR
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen:
1 Person im Verfahren: 2.500 EUR
Für jede weitere Person im gleichen Verfahren zusätzlich je: 500 EUR